Ihr Recht

KFZ Gutachter HildesheimAls Geschädigter haben Sie grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass der Schaden an Ihrem Fahrzeug von einem unabhängigen Gutachter mittels Gutachten ermittelt wird. 
Grundsätzlich gilt, dass das Gutachten von der gegnerischen Versicherung beglichen wird.

Lassen Sie sich daher nicht auf einen Gutachter / Sachverständiger der gegnerischen Versicherung ein, der den Schaden an Ihrem Fahrzeug evtl. zu Ihren Ungunsten bewertet. Denn ein solcher Sachverständiger erstellt sein Gutachten im Interesse seines Auftraggebers, also der Versicherung. 

Nach einem unverschuldeten Schadenseintritt haben Sie im Haftpflichtschadensfall, nach dem Gesetzgeber, folgenden Anspruch:

Beauftragen Sie einen Sachverständigen Ihres Vertrauens


Als Geschädigter haben Sie das Recht, einen unabhängigen Sachverständigen zur Feststellung des Schadenumfangs bzw. Schadenshöhe und zur Schadensabwicklung zu beauftragen.

Nehmen Sie die Dienste eines Rechtsanwaltes Ihres Vertrauens in Anspruch


Laut dem Gesetzgeber haben Sie Anspruch auf einen Rechtsanwalt, um Ihre Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Besonders bei Streitigkeiten um die genaue Schadenshöhe und für eine schnelle Abwicklung Ihres Schadens ist ein Rechtsanwalt unverzichtbar. Die Kosten dafür muss ebenfalls die gegnerische Versicherung übernehmen, genauso wie die Kosten für den Gutachter.

Werkstatt Ihres Vertrauens


Um eine fachmännische Reparatur Ihres Kfz-Schadens zu gewährleisten, sieht Ihnen der Gesetzgeber die freie Wahl der Reparaturwerkstatt vor.

Anspruch auf Mietwagen oder Nutzungsausfall-Entschädigung


Sie haben das Recht, für die Dauer der Instandsetzung Ihres beschädigten Fahrzeuges, entweder einen Leihwagen oder einen Ausgleich der entgangenen Nutzung Ihres Fahrzeuges (Nutzungsausfall) in Anspruch zu nehmen. Die Höhe der Entschädigung orientiert sich nach der Fahrzeugkategorie und der Altersklasse Ihres Fahrzeuges.


Des Weiteren haben Sie Anspruch auf:

  • Wertminderung an Ihrem Fahrzeug
  • An- und Abmeldekosten
  • Abschleppkosten
  • Reparaturbestätigungskosten
  • Schmerzensgeld
  • Arbeitsausfall
  • Arztkosten
  • Bergungskosten
  • Entsorgungskosten
  • Transportkosten

 

Der Gesetzgeber sieht im BGB vor:

§ 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.